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   AG Friedberg (Hessen), 03.07.2015 - 2 C 777/14 (12)   

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https://dejure.org/2015,42750
AG Friedberg (Hessen), 03.07.2015 - 2 C 777/14 (12) (https://dejure.org/2015,42750)
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 03.07.2015 - 2 C 777/14 (12) (https://dejure.org/2015,42750)
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 03. Juli 2015 - 2 C 777/14 (12) (https://dejure.org/2015,42750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer: Ist der gegen einen auf einer innerörtlichen Durchgangsstraße nach links auf einen Parkstreifen Abbiegenden sprechende Anscheinsbeweis (vgl. § 9 V StVO) nicht erschüttert, der zum Überholen ansetzende Motorradfahrer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzbegehren eines Geschädigten bzgl. seines materiellen Schadens zu einer Quote von 75 % aus einem Abbiegeunfall; Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 03.07.2015 - 2 C 777/14
    Nur dann, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2003, Az. VI ZR 161/02, ebenfalls zitiert nach Juris) wäre der erforderliche rechtliche Ursachenzusammenhang zu bejahen.
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 03.07.2015 - 2 C 777/14
    Da bei der Abwägung nach § 17 StVG nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die für den Schaden ursächlich geworden sind (vgl. BGH Urteil vom 27.6.2000, Az. VI ZR 126/99, Urteil vom 10.1.1995, Az. VI ZR 247/94, jeweils zitiert nach Juris) scheidet eine Mithaftung des Klägers aus.
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 03.07.2015 - 2 C 777/14
    Da bei der Abwägung nach § 17 StVG nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die für den Schaden ursächlich geworden sind (vgl. BGH Urteil vom 27.6.2000, Az. VI ZR 126/99, Urteil vom 10.1.1995, Az. VI ZR 247/94, jeweils zitiert nach Juris) scheidet eine Mithaftung des Klägers aus.
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